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Allgemeine Reisebedingungen
der ACTIVIDA TOURS Petermann e.K. (Inhaber: Thomas Petermann, „ACTIVIDA“)

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Reiseteilnehmer ACTIVIDA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise und diesen Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch ACTIVIDA zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. ACTIVIDA informiert den Teilnehmer über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von ACTIVIDA vor, an das ACTIVIDA 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Reiseteilnehmer das neue Angebot annehmen, was auch durch Zahlung erfolgen kann, und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsschluss
2.1 Umfang und Art der von ACTIVIDA vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und der darin für die konkrete Reise enthaltenen Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von ACTIVIDA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen mit dem Reiseteilnehmer zu treffen, die den unter Ziffer 2.1 beschriebene Leistungsumfang abändern.
2.3 In Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO behält sich ACTIVIDA ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält ACTIVIDA sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

3. Zahlung
3.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist vom Teilnehmer eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt ist, 14 Tage vor Reisebeginn fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist deren Gutschrift bei ACTIVIDA.
3.3 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist ACTIVIDA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7 orientiert, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Kundenrechte
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von ACTIVIDA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Preisanpassungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
4.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Teilnehmer kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn ACTIVIDA wieder in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch ACTIVIDA über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ACTIVIDA wird sich jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht hierzu um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

6. Rücktritt und Kündigung durch ACTIVIDA
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann ACTIVIDA vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben wurde, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt durch ACTIVIDA ist bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet.
6.2 Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch ACTIVIDA nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann ACTIVIDA ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält ACTIVIDA den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer, Umbuchung, Ersatzperson
7.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ACTIVIDA. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann ACTIVIDA eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ACTIVIDA gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. ACTIVIDA kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. ACTIVIDA kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 80%
ab Nichtantritt 90%

Es steht dem Teilnehmer stets frei, nachzuweisen, dass ACTIVIDA ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
7.3 Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen, so erhebt ACTIVIDA bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 30,00. Umbuchungswünsche nach Ablauf dieser Frist können nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Bedingungen und bei gleicher Neuanmeldung durch den Teilnehmer vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Teilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht.
7.4 Der Teilnehmer kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson bezeichnen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er ACTIVIDA zuvor anzuzeigen hat. ACTIVIDA kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn diese Person den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt oder ihrer Teilnahme an der Reise gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in dem Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber ACTIVIDA als Gesamtschuldner sowohl für den Reisepreis als auch für sämtliche, durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

8. Obliegenheiten und Kündigung des Reiseteilnehmers, Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefrist Gepäckverlust und -verspätung
8.1 Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb einer angemessenen Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. ACTIVIDA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ACTIVIDA kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
8.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ACTIVIDA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ACTIVIDA verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
8.3 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ACTIVIDA unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
8.4 Gepäckschäden, Gepäckverzögerungen oder Gepäckverlust sind innerhalb von 7 Tagen bei Gepäckverlust und innerhalb von 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.

9. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
9.1 ACTIVIDA informiert Staatsangehörige des EU Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
9.2 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, ACTIVIDA hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
ACTIVIDA ist verpflichtet, den Teilnehmer entsprechend der EU-VO Nr. 2111/05 bei der Buchung über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss ACTIVIDA die Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese eindeutig feststeht/diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. ACTIVIDA muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Teilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite air-ban.europa.eu, auf der Internetseite und in den Geschäftsräumen von ACTIVIDA einsehbar.

11. Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von ACTIVIDA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder ACTIVIDA für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen ACTIVIDA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ACTIVIDA bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von ACTIVIDA für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Teilnehmer beschränkt.
11.3 Die unter 11.1 und 11.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind.

12. Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers gegenüber ACTIVIDA nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ACTIVIDA, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und ACTIVIDA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder ACTIVIDA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen ACTIVIDA ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

13. Höhere Gewalt
Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl ACTIVIDA als auch der Teilnehmer den Reisevertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j, 651e Abs.3 BGB). Danach kann ACTIVIDA für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. ACTIVIDA ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer ACTIVIDA zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. ACTIVIDA hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDatenSchG ein.

15. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und ACTIVIDA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

Reiseveranstalter:
ACTIVIDA TOURS
Petermann e.K.
Rosenweg 1, 23968 Proseken
Tel: ++49 (0) 38428-63571
Fax: ++49 (0) 38428-63560
E-Mail: info@aktivreisenweltweit.com

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